Die Kosten für die Abschirmung von Elektrosmog können laut Finanzgericht Köln (Urteil vom 08.03.2012 / Aktenzeichen 10 K 290/11) als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend
gemacht werden.
Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und
Mobilfunkwellen geltend.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten ab, da kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt worden sei. Dagegen erhob die Wohnungseigentümerin Klage beim Finanzgericht Köln. Das
Finanzgericht Köln gab der Klage der Wohnungseigentümerin mit dem Urteil vom 08.03.2012 in einer wegweisenden Entscheidung statt. Den Richtern genügte als Nachweis ein ärztliches Privatgutachten
über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und ein Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über "stark auffällige" Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung.
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